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Anzeigentext von: LSH Rechtsanwälte, Pforzheim 
Recht: Informationspflicht
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INFORMATIONSPFLICHTEN IM INTERNET UND IM EMAIL-VERKEHR

Das deutsche Recht stellt gerade im Onlinebereich eine Vielzahl von Informationspflichten auf, denen Anbieter im Internet genügen müssen. Problem hierbei ist, dass die einzelnen Anforderungen nicht in einem Gesetz geregelt, sondern über viele Gesetze verteilt sind. Die wichtigsten Informationspflichten sind:

I. Informationspflicht auf der Internetseite

Die Informationspflichten ergeben sich weitgehend aus § 5 TMG. Danach müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste Informationen bereitstellen. Der Begriff "geschäftsmäßig" ist weit auszulegen. Es genügt insoweit die Absicht, die Internetseite über Werbung jedweder Art zu finanzieren, auch wenn eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Diese Bestimmung gilt aber nicht für private Webseiten. Aus Vorsichtsgründen sollten jedoch auch private Internetseiten ein Impressum bereithalten. § 5 Abs. 1 TMG nennt folgende Angabepflichten:

Name, Anschrift und Vertretungsberechtigung:
Ist der Betreiber der Internetseite eine natürliche Person, ist die Angabe des Vor- und Nachnamens erforderlich. Ein nur abgekürzter Vorname ist nicht ausreichend. Auch bei dem Vertretungsberechtigten muss der volle Name angegeben werden. Bei Personengesellschaften wie der GbR sind in der Regel alle Gesellschafter vertretungsberechtigt, sodass diese zu nennen sind. Die Anschrift meint eine ladungsfähige Postanschrift. Keinesfalls genügt eine bloße Postfachanschrift oder gar lediglich eine Emailadresse.

Angaben zur elektronischen Kontaktaufnahme zur unmittelbaren Kommunikation inklusive Emailadresse:
Streitig ist hier in erster Linie die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer. Hierüber hat bereits der EuGH entschieden. Dieser hat vorgesehen, dass diese Informationen nicht zwingend die Angabe einer Telefonnummer umfassen. Wichtig ist, dass alle Telekommunikationsangaben tatsächlich, schnell und unmittelbar erreichbar sind.

Angaben zur Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit des Anbieters zulassungspflichtig ist:
Hier ist nicht die Angabe von allgemeinen Erfordernissen wie Gewerbeanmeldung oder Missbrauchsaufsicht gemeint, sondern nur berufsrechtliche Spezialerfordernisse.

Registernummer

Berufsrechtliche Spezialangaben

Umsatzsteuer-ID bzw. Wirtschaftsidentifikationsnummer, soweit vorhanden.

II. Pflichtangaben in Emails

Auch der Versand von Emails unterliegt Angabepflichten. Dies wurde durch das seit dem 01.01.2007 in Kraft getretene EHUG nochmals festgeschrieben. Eine Reihe von Gesetzen des Handels- und Gesellschaftsrechts bestimmen die auf den Geschäftsbriefen einer Firma anzugebenden Informationen.

Auf allen Geschäftspapieren sind grundsätzlich anzugeben:

- Firma
- Rechtsform
- Sitz
- Registergericht und Handelsregisternummer
- Bei einer GmbH & Co. KG auch die Firma der persönlich haftenden Gesellschafterin, nebst deren Pflichtangaben
- den/die Geschäftsführer bzw. Vorstände
- Name des Aufsichtsratsvorsitzenden (soweit vorhanden).

Verantwortlich für diesen Beitrag:
LSH Rechtsanwälte
Andreas Lingenfelser, Igor Samardzic, Dr. rer. pol. Oliver Hutmacher, Jörg Hiltwein
Schloßberg 20, 75175 Pforzheim
Telefon: 07231-139530
Fax: 07231-1395310
andreas.lingenfelser@lsh-anwaltskanzlei.de
www.lsh-anwaltskanzlei.de